Zimmermann, 1847: zustellen, z. B. wenn der Chilfer dem Bestohlenen, der den Diebstahl gemerkt hat, bei der daraus angestellten Zählung der Laden- oder Wechselkasse das bereits daraus gechilfte Geld heimlich wieder zusteckt.
Anton, 1859: das gestohlene Gut in andere Hände geben.