Zimmermann, 1847: unterschlagen, besonders wenn ein Dieb dem andern bei der Ausführung des Diebstahl Etwas unterschlägt und nicht zum Helligen bringt, oder wenn er bei der Visitation der Beamten Etwas unter der Hand wegpraktizirt (Plaunt).
Unterkappen, Unterkaufen, Untermakkenen, zuweilen auch Unterkiebitschen
Unterkappen, Unterkaufen, Untermakkenen, zuweilen auch Unterkiebitschen