Fröhlich, 1851: v. bestehlen, betrügen, Jemanden sein Geld abnehmen. Wenn namentlich der Schottenfeller einen Kaufmann, oder der Chilfer einen Wechsler tüchtig bestohlen hat, oder wenn endlich Jemanden beim Spiele sein Geld abgenommen ist, so sagen die Gauner: den hab’n wir tof geruddert.
Fröhlich, 1851: v. scharf inquiriren; selbst die kleinsten Verdachtsumstände gegen den verhafteten Gauner aufsuchen, rein ruddern, durch scharf und geschickte inquisition den Angeschuldigten überführen.