Fröhlich, 1851: n. (eigentlich der Ortsanzeiger, das Register) der falsche Nachweis des Alibi, wodurch die in Untersuchung gerathenen Gauner gewöhnlich die dringendsten gegen sie sprechenden Beweise zu entkräften pflegen: das eigentliche Palladium ihrer Straflosigkeit. Maremokum machen, oder: Maremokum geben, falsches Zeugniß für das Alibi des Gauners ablegen. Auch die Leute selbst, die sich zum falschen Alibis Zeugniß hergeben, werden Maremokum genannt. Daher Maremokum stellen, falsche Zeugen zum Nachweis des Alibi stellen.
Maremokum
Maremokum
Maremokum stellen
Anton, 1859: falsche Zeugen stellen.