Zimmermann, 1847: d. h. beim Spiel oder bei Betrug dem zu Betrügenden, dem Freier, scheinbar gut zureden, daß er auf das ihm verderbliche Spiel oder Geschäft eingeht.
Falle machen
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Zimmermann, 1847: d. h. beim Spiel oder bei Betrug dem zu Betrügenden, dem Freier, scheinbar gut zureden, daß er auf das ihm verderbliche Spiel oder Geschäft eingeht.